Satzung - Angelsportverein Großheubach

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in der Neufassung gemäß Änderungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung
vom 22. September 2006

§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Angelsportverein Großheubach e.V.1968 und hat seinen Sitz in 63920 Großheubach / Main. Friedhofstr.  Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg unter der VR  20163  eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977, nämlich:

Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens durch

 1.
Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern,
 2.
Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den   
     Fischbestand
 3.
Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei und dem                           
     Angelsport zusammenhängenden Fragen.
 4.
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne
     des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
 5. Förderung der Vereinsjugend

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet:

1.
Aktive Mitglieder
2.
Fördernde Mitglieder
3.
Jugendliche Mitglieder
4.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Aktives Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Satzung verpflichtet,

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt, ohne selbst die Angelfischerei ausüben zu wollen. Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere.

Jugendliche Mitglieder von 10 bis 18 Jahren gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Als Minderjährige bedürfen sie zur Mitgliedschaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Eine Änderung von "aktiver" zu "fördernder" Mitgliedschaft oder umgekehrt ist für das Folgejahr durch schriftlichen Antrag an den Vorstand möglich. Hat eine aktive Mitgliedschaft bestanden, kann ein förderndes Mitglied an den Vorstand einen schriftlichen Antrag auf Reaktivierung stellen.

Einem Antrag auf fördernde Mitgliedschaft kann nur dann entsprochen werden, wenn durch die Aufnahme die Gesamtzahl der fördernden Mitglieder nicht mehr als maximal 50% der Gesamtzahl der aktiven Senioren beträgt.

§ 5 Aufnahme

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (Formular des Vereins) zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedanwärters. Das erste Mitgliedjahr gilt als Probejahr.

Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben speichert und verarbeitet der ASV personenbezogene Daten über alle Mitglieder mit Hilfe von Computern. Die für den Beitragseinzug nötigen Daten werden dem Geldinstitut vom ASV übermittelt. Der Vorstand informiert ein Mitglied auf Wunsch über die ihn betreffenden Daten. Eine Weitergabe der Daten an andere Personen oder Firmen ist ausgeschlossen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1.
Freiwilligen Austritt
2.
Tod des Mitgliedes
3.
Ausschluss (§ 21.2)

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsabzeichen und Schlüssel sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung der Angelfischerei an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
zu 1.:

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur in schriftlicher Form mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresschluss erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten bzw. alle sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen.
zu 3.:

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen am 31.03. des Jahres im Rückstand ist.

§ 7 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt,

1.
die Vereinsgewässer waidgerecht zu beangeln
   (außer bei fördernder Mitgliedschaft)
2.
die vereinseigenen Anlagen zu benutzen
 3.
die Mitgliederversammlungen zu besuchen
 4.
ihr Stimm- und Wahlrecht auszuüben (außer jugendlichen Mitgliedern)
 5. die Veranstaltungen zu besuchen

Die Mitglieder sind verpflichtet,

1.
die Fischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein festgelegten Bedingungen auszuüben,
2.
sich auf Verlangen den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auszuweisen und deren Anordnungen zu folgen,
3.
Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
4.
die Fanglisten ordnungsgemäß zu führen und bis zum 5. Januar des Folgejahres - auch bei Fehlmeldung - an den Gewässerwart zurückzugeben,
5. die Mitgliedsbeiträge, den Arbeitsdienstausgleich und sonstige Gebühren gemäß den Bestimmungen der Satzung zu zahlen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 8 Beiträge

Bei Aufnahme in den Verein ist von aktiven und jugendlichen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Fördernde Mitglieder müssen ebenfalle eine Aufnahmegebühr entrichten, wenn sie zur aktiven Mitgliedschaft übertreten.
Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Bei der Beitragshöhe wird nach aktiven, jugendlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden.
Im Laufe des Jahres neu aufgenommene Mitglieder zahlen einen vollen Jahresbeitrag.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins sind nicht beitragspflichtig.
Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben. (In Ausnahmefällen ist auch Banküberweisung möglich) Bei Neuaufnahme sofort, sonst im ersten Quartal des Beitragsjahres.

Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Jahresmitgliedsbeiträge beantragt der Vorstand nach dem Gebot der Notwendigkeit. Die Mitgliederversammlung beschließt den endgültigen Beitrag.

§ 9 Organe des Vereins

Es werden folgende Vereinsorgane unterschieden:

1.
der Vorstand,
2.
die Mitgliederversammlung,

§ 10 Der Vorstand

1.
Der Vorstand des Vereins setzt sich nach § 26 BGB zusammen aus


dem 1. Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer

2.
Beisitzer

Zum Vereinsvorstand gehören außer den unter 1 genannten eine Anzahl von Beisitzern im Sinne des § 30 BGB, die mit besonderen Aufgaben betraut sind und von der Mitgliederversammlung nach den notwendigen Gegebenheiten festgelegt und gewählt werden. (Das sind insbesondere: Sportwart/e, Jugendwart/e, Gewässerwart/e, Gerätewart/et)
3.
Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf einer Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Wahlleiter/in, der die Wahl des Vorstandes durchführt. Die Berufung erfolgt durch Neu- oder Wiederwahl. Die Wahl kann - wenn sich keine Gegenstimme erhebt - per Akklamation erfolgen. Blockwahl ist zulässig. Danach übernimmt der neu gewählte Vorsitzende die Versammlungsleitung. Für die Wahl in den geschäftsführenden Vorstand ist eine dreijährige Vereinszugehörigkeit Voraussetzung. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der Restvorstand berechtigt, bis zur Neuwahl auf der nächsten Hauptversammlung, kommissarisch eine/n Ersatzmann/frau zu bestellen.
4.
Arbeit des Vorstandes
Der Verein wird duch den 1. Vorsitzenden allein, oder durch den 2. Vorsitzenden und dem Kassierer gemeinsam vertreten.  Sie vertreten den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. (gem. § 26 BGB).                                                                                      Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende oder der Kassierer nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.                                                                                                                                                                                            Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die Vorstandsmitglieder erhalten als Unkostenbeitrag für ihre Arbeit eine Vergütung gemäß der Reisekostensatzung für Vereine.
5.
Vorstandssitzungen
Die regelmäßig stattfindenden Versammlungen des Gesamtvorstandes sind vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu leiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Eine zusätzliche Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies wenigstens drei Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter verlangen.
6.
Arbeiten des Vorstandsressorts
Der Vorsitzende ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen oder Tätigkeiten für den Verein zu ermächtigen. Nach dieser Satzung erledigen die einzelnen Ressorts folgende Arbeiten regelmäßig oder nach Bedarf.

6.1
Kassierer
Der Kassierer führt seine Aufgaben gemäß § 12 "Kassenführung" dieser Satzung durch. Er ist gemeinsam mit dem Vereinsbuchhalter (ggf. mit einem Steuerberater) des Vereins für die termingemäße Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt zuständig. Der Kassierer hat vor allen beabsichtigten Ausgaben zu prüfen, ob diese nach dem Haushaltsplan vom Vorstand genehmigt sind.

6.2
Schriftführer
Der Schriftführer erledigt den erforderlichen Schriftverkehr des Vereins nach den Festlegungen in den Vorstandssitzungen. Über alle Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Die Vorstandsprotokolle müssen außerdem die zu erledigenden Arbeiten mit Angabe der Termine und Verantwortlichkeiten enthalten. Die Vorstandsprotokolle werden den Mitgliedern des Gesamtvorstandes spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung ausgehändigt. Alle Protokolle sind nach der Genehmigung durch den Gesamtvorstand von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

6.3
Gewässerwarte und Umweltbeauftragte
Der Gewässerwart ist zuständig für alle Gewässerfragen des Vereins. Er muss dazu über ein Fachwissen verfügen und sich durch regelmäßigen Besuch von Lehrgängen und Seminaren auch fachlich aktuellem Stand halten. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die regelmäßige Gewässeruntersuchung der Vereinsgewässer, die Planung und Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen, die Auswertung der Fanglisten der Vereinsmitglieder sowie die Organisation der Gewässeraufsicht. Außerdem führt er alle notwendigen Kontrollen zur Wahrung des Umweltschutzes am Gewässer und dem umgebenen Ufergelände durch. Alle Feststellungen sind sofort den Vorsitzenden zu melden. Er organisiert nach Absprache mit dem Gesamtvorstand die notwendigen Maßnahmen.
6.4
Sportwarte
Sie planen, organisieren und führen auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und Festlegungen des Vereins die Gemeinschaftsangeln und die Castingveranstaltungen durch.

6.5
Jugendwarte
Sie sind für die Jugendarbeit des Vereins verantwortlich. Jugendveranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Jugendwarte verwalten die Jugendkasse. Sie organisieren den Einsatz der Jugendlichen bei allgemeinen Veranstaltungen des Vereins.

6.6
Beauftragter für die Arbeitseinsätze
Er organisier die Arbeitseinsätze nach Abstimmung im Vorstand in Bezug auf die zu erledigenden Arbeiten das benötigte Personal, das benötigte Material und das benötigte Werkzeug. Er stellt sicher, dass die vom Verein angesetzten Arbeitsdienste von einem Vorstandsmitglied oder einem fachkundigen Vereinsmitglied geleitet werden.

6.7
Gerätewarte
Ihnen obliegt die Verwaltung sämtlicher Gerätschaften des Vereins. Sie erstellen und pflegen die Bestandsliste über alle im Vereinsbesitz existierenden Materialien und Werkzeuge.

§ 11 Jugendgruppe
Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist es, die Jugendlichen zu waidgerechten Angelfischern zu erziehen, sie entsprechend zu schulen und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen und dem Verein einen tüchtigen und vorbildlichen Nachwuchs heranzubilden. Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Zur Förderung der Jugendarbeit wird der Jugendgruppe jeweils im Haushaltsplan des Vereins ein Etatbetrag zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung der Mittel verfügen die Jugendwarte im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins. Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenprüfern des Vereins überwacht und geprüft. Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.

§ 12 Kassenführung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Einrichtung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Kassierer legt dem Vorstand am Ende des laufenden Jahres den Entwurf für den Haushaltsplan des folgenden Jahres zur vorläufigen Festlegung vor. Im Auftrag des Vorstandes legt er diesen Haushaltsplan auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Beschlussfassung vor. Der Kassierer und der Vorstand sind an den Haushaltsplan gebunden. Der Jahresabschluss und ein Soll/Ist-Vergleich auf Basis des seinerzeit genehmigten Haushaltsplanes ist von ihm rechtzeitig zu erstellen und den Kassenprüfern, dem Vorstand sowie anlässlich der Jahreshauptversammlung den Vereinsmitgliedern vorzulegen. Der Kassierer ist verpflichtet, den Vereinsvorsitzenden sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Er berichtet nach Bedarf in den Vorstandssitzungen über den aktuellen Stand des Haushaltsplanes.

§ 13 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, am Jahresende eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassierers - auch insoweit die Entlastung des Vorstandes - zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann. Sie sind berechtigt, sich im laufenden Geschäftsjahr durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen.
Die Kassenprüfer werden auf einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt im Verein bekleiden und müssen mindestens fünf Jahre dem Verein als Mitglied angehören.

§ 14 Fischerei an den Gewässern
Die Fischerei wird auf Grundlage des gültigen Bayerischen Fischereigesetzes und der Landesfischereiverordnung (LFO) durchgeführt. Hieraus sind u.a. die gültigen Schonzeiten und Mindestmaße zu entnehmen. Darüber hinaus ist für die Fischereiausübung die Gewässerordnung des Vereins verbindlich. Die Gewässerordnung beschließt der Vorstand.

§ 15 Mitgliederversammlungen
Im Vereinsgeschäftsjahr finden neben der Hauptversammlung bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen statt. Die Termine der Mitgliederversammlungen werden den Mitgliedern rechtzeitig durch schriftliche Einladung bekannt gegeben. Sie dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Angelfischerei, der Unterrichtung in angelsportlichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen und der Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

§ 16 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u.a. die Aufgabe,

1.
die Jahresberichte des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
2.
den Vorstand, die Kassenprüfer zu wählen, wenn die Wahl ansteht,
3.
Anträge der Vereinsmitglieder zu beschließen. Die Anträge müssen spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor der Jahreshauptversammlung dem Vorsitzenden in schriftlicher Form vorliegen.

§ 17 Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen oder Entscheidungen gemäß § 22 zu treffen.

§ 18 Beschlüsse
Jede Haupt- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.


§ 19 Arbeitseinsätze
Jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr muss im Geschäftsjahr auf Verlangen des Vorstandes eine notwendige Anzahl Arbeitsstunden für den Verein erbringen. Für nicht geleistete Arbeitsstunden berechnet der Vorstand am Anfang des Folgejahres eine Ausgleichsgebühr. Die Höhe der Ausgleichsgebühr pro Stunde beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Befreiung vom Arbeitsdienst ohne Zahlungsausgleich wegen längerer Krankheit ist nur durch Vorstandsbeschluss auf schriftlichen Antrag möglich. Der Vorstand kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.


§ 20 Ehrungen

Der Vorstand hat das Recht, verdiente Vereinsmitglieder wie folgt zu ehren:

1.
Verleihung der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel des Vereins,
2.
Ernennung zum Ehrenmitglied
3.
Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Beitrag befreit. Ehrungen können in besonderen Fällen auch Nichtmitgliedern zuteil werden, wenn diese sich um den Verein oder die Angelfischerei besondere Dienste erworben haben. Weitere Ehrungen können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Fischereiverband Unterfranken e.V. vorgenommen werden. Vorgenommene Ehrungen können bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und bei vereinsschädigendem Verhalten durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden.

§ 21 Vereinsstrafen

1.
Vereinsstrafen können ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied
1.
ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat,
2.
sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen die fischereilichen Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
3.
innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
4.
in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat sowie
5.
bei Vergehen, Verstößen gegen die Umwelt und Naturschutz, Verfehlungen gegen Versammlungsbeschlüsse, bei Nichtabgabe der Fangmeldungen (auch Fehlmeldungen).

2.
Vereinsstrafen sind

1.
Verweis mit oder ohne Auflage,
2.
Verwarnung mit oder ohne Auflage,
3.
zeitweilige Entziehung der Mitgliederrechte oder der Fischereierlaubnis,
4.
Ausschluss.

Die Verhängung einer Vereinsstrafe erfolgt durch den Vorstand.  Vor der Entscheidung über eine Strafe nach 2.4  (Vereinsausschluss) ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung zu geben.

Vereinsstrafen nach Nr. 2.1 und 2.2 können, solche nach 2.3 und 2.4 müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.


§ 22 Satzungsänderung

Zur Satzungsänderung bedarf es einer einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung. Aus der Einladung muss die beabsichtigte Änderung der Satzung ersichtlich sein. Zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 50% der Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung dies mit 3/4 der Stimmen beschließt oder die Zahl der Mitglieder unter 8 herabsinkt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Marktgemeinde Großheubach zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 24 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Aschaffenburg

Angelsportverein Großheubach e.V. 1968
Großheubach den 22. September 2006

 
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